Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ES Erhard Schäfer GmbH, Siemensstraße 10, 64832 Babenhausen (nachfolgend „Auftragnehmer") für Leistungen im Bereich Messebau, Werbetechnik und Digitaldruck.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller").
(2) Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind dessen Angebot sowie die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
§ 2 Angebot, Entwurfs- und Fertigungsunterlagen
(1) Das Angebot des Auftragnehmers basiert auf den Angaben des Bestellers und den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
(2) Entwürfe, Zeichnungen, Visualisierungen und Fertigungsunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers; ihm stehen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte daran zu. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers dürfen sie weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, sind sie dem Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben; angefertigte Kopien sind zu löschen.
(3) Bei unbefugter Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte kann der Auftragnehmer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 40 % der Angebotssumme verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie – soweit nicht abweichend vereinbart – zuzüglich Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Zahlungsmodalitäten:
- Bestandskunden: 50 % der Auftragssumme vor Beginn des Aufbaus, 50 % bei Standübergabe bzw. Abnahme.
- Neukunden: 80 % der Auftragssumme im Voraus und vor Beginn des Aufbaus, 20 % bei Standübergabe bzw. Abnahme.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen von der Zahlung fälliger Beträge abhängig zu machen, wenn sich der Besteller mit Zahlungen in Verzug befindet.
§ 4 Nutzungsrechte an Planungen
(1) Der Besteller ist berechtigt, die für ihn erstellte Planung einmalig für die vereinbarte Veranstaltung zu nutzen.
(2) Nutzt der Besteller die Planung oder wesentliche Teile davon mehrfach oder für weitere Veranstaltungen, ohne den Auftragnehmer mit Auf- und Abbau zu beauftragen, ist für jede weitere Nutzung eine angemessene Lizenzgebühr zu entrichten.
§ 5 Liefer- und Montagezeit, höhere Gewalt
(1) Vereinbarte Liefer- und Montagetermine setzen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers sowie den fristgerechten Eingang vereinbarter Zahlungen voraus. Verlangt der Besteller nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen der Leistung, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z. B. behördliche Maßnahmen, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung durch den Veranstalter, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen bei Vorlieferanten) verlängern die Leistungsfristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Störung länger als sechs Wochen oder wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; weitergehende Schadensersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen sind – vorbehaltlich § 10 – ausgeschlossen.
§ 6 Abtretung
Der Besteller kann Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Besteller über.
(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 8 Abnahme und Übergabe
(1) Die Abnahme des Messestandes erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, spätestens 10 Stunden vor Messebeginn.
(2) Erscheint der Besteller nicht zum vereinbarten Abnahmetermin oder nimmt er die Leistung in Gebrauch, gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten und unverzüglich behoben.
(4) Nimmt der Besteller die vertraglich geschuldete Leistung endgültig nicht ab, ohne hierzu berechtigt zu sein, kann der Auftragnehmer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 40 %, bei mietweiser Überlassung in Höhe von 60 % der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 9 Stornierung und Rücktritt des Bestellers
(1) Tritt der Besteller vom Vertrag zurück oder kündigt er ihn aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, kann der Auftragnehmer folgende pauschalierte Vergütung verlangen:
- Rücktritt mehr als 10 Wochen vor dem vereinbarten Aufbaubeginn: 50 % der Auftragssumme,
- Rücktritt 10 bis mehr als 3 Wochen vor dem vereinbarten Aufbaubeginn: 80 % der Auftragssumme,
- Rücktritt 3 Wochen oder weniger vor dem vereinbarten Aufbaubeginn: 100 % der Auftragssumme.
(2) Dem Besteller bleibt in allen Fällen der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung der Kapazitäten werden angerechnet.
(3) Die Stornierung bedarf der Textform. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen Ersatzbesteller zu stellen oder eine Ausfallversicherung abzuschließen.
(4) Die Regelungen des § 5 Abs. 2 (höhere Gewalt) bleiben unberührt.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
(1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens bei Standübergabe bzw. Abnahme, anzuzeigen; § 377 HGB gilt entsprechend. Bei begründeter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 11 Versicherung
Versicherungen (z. B. Transport-, Ausstellungs- oder Ausfallversicherungen) schließt der Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des Bestellers ab.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Mietweise überlassene Gegenstände bleiben stets Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Bei Weiterveräußerung durch den Besteller tritt dieser bereits jetzt sämtliche hieraus entstehenden Forderungen in Höhe der offenen Forderungen des Auftragnehmers sicherungshalber an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 64832 Babenhausen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – das für 64832 Babenhausen zuständige Gericht.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 14 Referenzen und Eigenwerbung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm erbrachten Leistungen (z. B. Messestände, Fahrzeugfolierungen, Werbetechnik und Sonderbauten) zu fotografieren und zu filmen und diese Aufnahmen zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen – insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Medien und in Präsentationsunterlagen. Dies schließt die auf den Aufnahmen sichtbaren Firmen- und Markenzeichen des Bestellers sowie dessen Nennung als Referenzkunde ein.
(2) Der Besteller kann dieser Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per E-Mail an info@esgmbh.de) widersprechen. Im Falle des Widerspruchs entfernt der Auftragnehmer die betreffenden Aufnahmen innerhalb angemessener Frist von seiner Website und aus seinen aktiven Werbematerialien; bereits produzierte Druckerzeugnisse dürfen aufgebraucht werden.
(3) Erkennbare Personen werden auf veröffentlichten Aufnahmen nicht gezeigt oder vor der Veröffentlichung unkenntlich gemacht. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung.
§ 15 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Juli 2026